BFSG: Ist Ihre Website barrierefrei?
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Für viele Unternehmen bedeutet das: Ihre Website muss barrierefrei sein. Bei schwerwiegenden Verstößen drohen Bußgelder bis zu 100.000 € — in der Praxis setzt die Marktüberwachung aber zunächst auf Korrekturfristen. Kleinstunternehmen und reine B2B-Anbieter sind ausgenommen — wir bei exatics wären es auch. Trotzdem setzen wir alles daran, dass unsere Website für jeden nutzbar ist. Barrierefreiheit ist für uns kein Pflichtprogramm, sondern Überzeugung.
Das BFSG setzt die europäische Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act, EAA) in deutsches Recht um. Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen den Zugang zu digitalen Produkten und Dienstleistungen zu erleichtern. Für Websites heißt das: Wer online Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher verkauft, muss sein Angebot barrierefrei gestalten.
Hinweis: Die folgenden Ausführungen basieren auf dem Gesetzestext, den Umsetzungshinweisen der zuständigen Behörden und Fachquellen. Sie stellen keine Rechtsberatung dar.
Was fordert das BFSG?
Das Gesetz verlangt, dass digitale Dienstleistungen für alle Menschen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind — die vier Grundprinzipien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG). Konkret bedeutet das:
| Prinzip | Anforderung | Beispiel |
|---|---|---|
| Wahrnehmbar | Inhalte müssen in verschiedenen Formen darstellbar sein | Alt-Texte für Bilder, Untertitel für Videos, Kontrast mindestens 4,5:1 |
| Bedienbar | Die Oberfläche muss ohne Maus nutzbar sein | Vollständige Tastaturbedienung, ausreichend große Klickflächen |
| Verständlich | Inhalte und Bedienung müssen nachvollziehbar sein | Klare Sprache, konsistente Navigation, hilfreiche Fehlermeldungen |
| Robust | Inhalte müssen mit verschiedenen Technologien funktionieren | Valider HTML-Code, semantische Struktur, Kompatibilität mit Screenreadern |
Wer ist betroffen?
Das BFSG gilt für Unternehmen, die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr an Verbraucher (B2C) erbringen. Dazu gehören:
- Online-Shops und E-Commerce-Plattformen
- Online-Banking und Finanzdienstleistungen
- Buchungsportale (Reisen, Veranstaltungen)
- Telekommunikationsdienste
- Audiovisuelle Mediendienste
- E-Book-Dienste
Wer ist ausgenommen?
- Kleinstunternehmen: Weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme — diese sind von der Pflicht für Dienstleistungen ausgenommen.
- Reine B2B-Angebote: Wer ausschließlich an Geschäftskunden verkauft, fällt nicht unter das BFSG — muss dies aber eindeutig belegen können.
- Unverhältnismäßige Belastung: Unternehmen können eine Ausnahme geltend machen, wenn die Umsetzung eine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Dies muss dokumentiert und fünf Jahre aufbewahrt werden.
Welche technischen Standards gelten?
Das BFSG verweist auf die europäische Norm EN 301 549, die ihrerseits für Webinhalte auf die WCAG 2.1, Stufe AA referenziert. Das ist der aktuell verbindliche Standard.
| Standard | Status | Bedeutung |
|---|---|---|
| WCAG 2.1 AA | Aktuell verbindlich | Referenzstandard der EN 301 549 — 78 Erfolgskriterien |
| WCAG 2.2 AA | Empfohlen | 9 neue Kriterien (u. a. Focus Appearance, Accessible Authentication) — wird voraussichtlich 2026 in der überarbeiteten EN 301 549 verankert |
| EN 301 549 | Europäische Norm | Harmonisierte Norm für digitale Barrierefreiheit — gilt für Web, Apps und Dokumente |
| BITV 2.0 | Gilt für Behörden | Zusatzanforderungen für öffentliche Stellen (Gebärdensprache, Leichte Sprache) |
Unsere Empfehlung: Richten Sie sich bereits jetzt nach WCAG 2.2 AA. Die Übernahme in die EN 301 549 wird erwartet — und die zusätzlichen Kriterien verbessern die Nutzererfahrung spürbar.
Was passiert bei Verstößen?
Die Marktüberwachungsbehörden der 16 Bundesländer sind für die Durchsetzung zuständig. Die Überwachung erfolgt stichprobenartig und anlassbezogen — Verbraucher und Verbände können Beschwerden einreichen.
| Verstoß | Mögliche Sanktion |
|---|---|
| Nicht barrierefreie Dienstleistung | Bußgeld bis 100.000 € |
| Fehlende Kennzeichnung oder Information | Bußgeld bis 10.000 € |
| Anhaltende Nicht-Einhaltung | Einstellung der Dienstleistung, Zwangsgelder |
| Wettbewerbsverstöße | Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände |
Das Verfahren ist gestuft: Zunächst erfolgt eine Aufforderung zur Korrektur mit Fristsetzung. Erst bei wiederholter Nichterfüllung werden Bußgelder verhängt.
Übergangsfristen
Das BFSG ist seit dem 28. Juni 2025 in Kraft. Für Websites gilt:
- Neue Websites und Online-Shops (ab 29. Juni 2025): Müssen sofort barrierefrei sein.
- Bestehende Websites: Für rein digitale Dienstleistungen gibt es keine allgemeine Übergangsfrist. Auch bestehende Online-Shops und Portale müssen seit dem 28. Juni 2025 konform sein.
- Bestandsinhalte: Videos und Dokumente, die vor dem Stichtag veröffentlicht und seitdem nicht aktualisiert wurden, können von der Pflicht ausgenommen sein.
Checkliste: Die wichtigsten Sofortmaßnahmen
- Alt-Texte für alle Bilder: Jedes informative Bild braucht einen beschreibenden Alternativtext. Dekorative Bilder erhalten ein leeres
alt="". - Überschriftenhierarchie prüfen: H1 → H2 → H3 — keine Ebenen überspringen. Screenreader navigieren anhand der Überschriften.
- Tastaturnavigation testen: Navigieren Sie Ihre gesamte Website nur mit der Tab-Taste. Jedes interaktive Element muss erreichbar und bedienbar sein.
- Farbkontraste prüfen: Normaler Text mindestens 4,5:1, großer Text mindestens 3:1 Kontrastverhältnis zum Hintergrund.
- Formulare beschriften: Jedes Eingabefeld braucht ein zugeordnetes
<label>. Fehlermeldungen müssen verständlich und hilfreich sein. - Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen: Das BFSG verlangt eine öffentlich zugängliche Erklärung mit Kontaktmöglichkeit für Barriere-Meldungen.
Wie können Sie Ihre Website testen?
- Automatisierte Tools (kostenlos): WAVE, Google Lighthouse (in Chrome DevTools integriert), axe
- BIK BITV-Test: Deutschlands bekanntestes Prüfverfahren, basierend auf EN 301 549 / WCAG — mit optionaler Zertifizierung. bitvtest.de
- Manueller Test: Screenreader wie NVDA (kostenlos) oder VoiceOver (macOS/iOS) verwenden und die Website ohne Maus bedienen.
- exatics Audit: Unser automatisierter Website-Check prüft neben Cookie-Bannern auch grundlegende Barrierefreiheits-Aspekte.
Barrierefreiheit lohnt sich — auch wirtschaftlich
Barrierefreiheit ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht. Nach Angaben der WHO leben 15 % der Weltbevölkerung mit einer Behinderung. Eine Capterra-Studie (September 2024) zeigt: 74 % der befragten Unternehmen haben durch fehlende Barrierefreiheit bereits Kunden verloren.
Darüber hinaus verbessert Barrierefreiheit die Nutzererfahrung für alle Besucher: Klare Strukturen, gute Kontraste und schnelle Ladezeiten kommen jedem zugute. Und: Barrierefreiheit und SEO gehen Hand in Hand.
Unser eigener Anspruch
Als Kleinstunternehmen wären wir vom BFSG formal nicht betroffen. Dennoch setzen wir alles daran, dass exatics so wenig Barrieren wie möglich aufweist und für jeden nutzbar ist. Barrierefreiheit ist für uns kein Pflichtprogramm, sondern eine Selbstverständlichkeit — denn jeder Mensch verdient gleichberechtigten Zugang zu digitalen Angeboten.
Quellen und weiterführende Links
- Gesetzestext BFSG
- Aktion Mensch: Gesetzliche Pflichten für barrierefreie Websites
- BIK BITV-Test: Prüfverfahren für Barrierefreiheit
- Bitkom: Praxisleitfaden BFSG (PDF)
- EN 301 549: Die europäische Norm für digitale Barrierefreiheit
- Portal Barrierefreiheit Bund: WCAG 2.2
- Capterra-Studie: Barrierefreiheit auf Websites (September 2024)
- exatics: Barrierefreiheit und SEO — Warum beides zusammengehört