Device-Fingerprinting

Device-Fingerprinting bezeichnet die Wiedererkennung eines Besuchers anhand technischer Merkmale seines Endgeräts – etwa Browser-Plugins, Bildschirmauflösung oder Canvas-Rendering.

Der Begriff wird häufig unscharf verwendet. Das führt zu Missverständnissen: Nicht jede Form der Besuchererkennung ist Fingerprinting im rechtlichen Sinne. Die entscheidende Frage lautet: Werden aktiv Daten aus dem Endgerät ausgelesen – oder nur Informationen verarbeitet, die ohnehin bei der HTTP-Kommunikation übermittelt werden?

Die zwei Arten der Besuchererkennung

Wo verläuft die rechtliche Grenze?

Die DSK-Orientierungshilfe (Version 1.2, November 2024) und die EDPB Guidelines 2/2023 definieren die Grenze klar: Entscheidend ist, ob ein aktiver Zugriff auf die Endeinrichtung stattfindet.

Das VG Hannover (Az. 10 A 5385/22) hat bestätigt: Bereits die Kombination aus IP-Übertragung und JavaScript-Ausführung auf dem Endgerät kann einen einwilligungspflichtigen Zugriff nach § 25 TDDDG darstellen – entscheidend ist die aktive clientseitige Datenerhebung.

Praxisbeispiele: Wie machen es die Tools?

Die meisten datenschutzfreundlichen Analytics-Tools nutzen serverseitiges Hashing für die consent-freie Besuchererkennung:

Alle genannten Tools nutzen im Kern dasselbe Prinzip: einen serverseitigen Hash aus HTTP-Header-Daten. Das ist kein Fingerprinting im Sinne des § 25 TDDDG, sondern eine datenschutzfreundliche Alternative zur Cookie-basierten Besuchererkennung.

Nachteile des serverseitigen Hashings

Das Verfahren ist ein guter Kompromiss zwischen Datenschutz und Datenqualität – aber es hat Grenzen:

Trotz dieser Einschränkungen liefert das Verfahren für die Reichweitenmessung ausreichend genaue Daten – und ermöglicht den Betrieb ohne Einwilligung und ohne Cookie-Banner.

Was prüft exatics?

In unseren Audits erkennen wir, welche Analytics-Tools eine Website einsetzt und ob deren Konfiguration einen consent-freien Betrieb ermöglicht. Bei Matomo-Installationen prüfen wir insbesondere, ob Cookies deaktiviert sind und ob die Browser-Feature-Detection abgeschaltet ist – beides Voraussetzungen für den Betrieb ohne Einwilligung.

Ausführliche Ratgeber: Matomo datenschutzkonform einsetzen | Tracking ohne Einwilligung

Rechtliche Einordnung basiert auf § 25 TDDDG, der DSK-Orientierungshilfe für digitale Dienste (Version 1.2, November 2024) und den EDPB Guidelines 2/2023 (Oktober 2024). Die Darstellung stellt keine Rechtsberatung dar.

Häufige Fragen zu Device-Fingerprinting

Ist serverseitiges Hashing dasselbe wie Device-Fingerprinting?

Nein. Serverseitiges Hashing verwendet nur Daten, die bei der HTTP-Kommunikation ohnehin übermittelt werden (IP-Adresse, User-Agent). Device-Fingerprinting liest aktiv Merkmale aus dem Endgerät aus (Canvas, Plugins, Bildschirmauflösung). Nur Letzteres fällt unter § 25 TDDDG und ist einwilligungspflichtig.

→ Ratgeber: Tracking ohne Einwilligung
Brauche ich eine Einwilligung für Matomo ohne Cookies?

Nur wenn die Browser-Feature-Detection aktiv ist. Mit den Einstellungen disableCookies und disableBrowserFeatureDetection nutzt Matomo ausschließlich serverseitig verfügbare Daten. Das ist nach gängiger Rechtsauslegung ohne Einwilligung möglich. Die endgültige Bewertung obliegt Ihrem Datenschutzbeauftragten.

→ Ratgeber: Matomo datenschutzkonform einsetzen
Warum nutzen datenschutzfreundliche Tools alle dasselbe Verfahren?

IP-Adresse und User-Agent sind die einzigen Daten, die bei jeder HTTP-Anfrage serverseitig vorliegen, ohne aktiv auf das Endgerät zuzugreifen. Ein Hash daraus mit täglichem Salt ist der datenschutzfreundlichste Weg, Besucher innerhalb einer Session zu unterscheiden – ohne Cookies und ohne Einwilligung.

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