TDDDG – Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz

Das TDDDG (ehemals TTDSG) ist ein deutsches Gesetz, das den Zugriff auf Informationen in Endgeräten regelt – insbesondere Cookies und Browser-Fingerprinting.

Während die DSGVO den Schutz personenbezogener Daten regelt, geht das TDDDG einen Schritt weiter: Es schützt die Endeinrichtung (Browser, Smartphone) selbst. Jeder Zugriff auf Informationen im Endgerät – ob Cookie, LocalStorage oder Browser-Feature-Detection – erfordert eine Einwilligung, es sei denn, er ist technisch notwendig.

Was bedeutet das konkret?

Für Matomo bedeutet das: Die Funktion disableBrowserFeatureDetection muss aktiviert sein, um TDDDG-konform ohne Consent zu arbeiten.

TTDSG vs. TDDDG

Das Gesetz hieß bis Mai 2024 „TTDSG" (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz) und wurde dann in TDDDG umbenannt. Inhaltlich hat sich dabei für Website-Betreiber nichts Wesentliches geändert.

In der Praxis bedeutet das TDDDG: Jedes Cookie und jeder Zugriff auf das Endgerät des Nutzers — auch ohne personenbezogene Daten — braucht eine Einwilligung, sofern er nicht technisch notwendig ist. In unseren Audits prüfen wir genau das: Welche Cookies und Scripts laden vor dem Consent? Die Ergebnisse zeigen, dass viele Websites hier noch Nachholbedarf haben.

Häufige Fragen zu TDDDG

Was ist der Unterschied zwischen TDDDG und DSGVO?

Das TDDDG (ehemals TTDSG) regelt den Zugriff auf Endgeräte – also Cookies und lokalen Speicher. Die DSGVO regelt die anschließende Verarbeitung personenbezogener Daten. Beide müssen gleichzeitig eingehalten werden.

Seit wann gilt das TDDDG?

Das TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz) gilt seit dem 1. Dezember 2021, damals noch als TTDSG. Es wurde 2024 in TDDDG umbenannt.

Brauche ich für Matomo ohne Cookies trotzdem ein Cookie-Banner?

Nein – wenn Matomo ohne Cookies und ohne Zugriff auf den lokalen Speicher arbeitet, greift weder die DSGVO-Einwilligungspflicht noch das TDDDG. Voraussetzung: korrekte Konfiguration.

→ Ratgeber: Matomo

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